Navigation

 

Leitsätze unseres Arbeitskreises
für ein respektvolles Zusammenleben in einer multireligiösen Gesellschaft

 

Als Arbeitskreis stehen wir für Grundsätze ein, wie sie zwei befreundete Organisationen formuliert haben:

 

 

Neuen Kollektivmitgliedern legen wir diese Leitsätze zur Stellungnahme vor.

 

 

 

 

Kurzporträt des Trägervereins

 

Als interreligiöser Arbeitskreis setzen wir uns ein für das friedliche Zusammenleben der Religionen im Kanton Thurgau und fördern den interreligiösen Dialog. Durch die Gespräche wachsen Beziehungen, ja Freundschaften zwischen Menschen verschiedener Bekenntnisse. Durch die Auseinandersetzung mit den anderen kann aber auch der eigene Glauben an Tiefe und Freude gewinnen.

Unsere Ziele verfolgen wir u.a. durch Begegnungen, Informationsveranstaltungen, Beratungen, interreligiöse Feiern sowie über unsere Webseite thurgau-interreligiös.ch.

Der interreligiöse Arbeitskreis ist als Verein organisiert. Wir zählen 30 Einzelmitglieder und 15 Kollektivmitglieder. Alle Beteiligten arbeiten ehrenamtlich. Wir verstehen uns nicht als Dachorganisation oder Interessenvertretung religiöser Einrichtungen, sondern pflegen als zivilgesellschaftliche Plattform den interreligiösen Dialog nach innen und nach aussen. 

 

 - Mitgliedschaft einzeln: Fr. 30.- jährlich, gültig bis Ende 2022

 - Mitgliedschaft kollektiv: Fr. 100.- jährlich, gültig bis Ende 2022

 

 

Beratungen

 

Wir beraten Sie gerne, wenn …
 

  • Katechetische Lehrpersonen mit einer Reli-Klasse eine Moschee, eine Synagoge oder einen buddhistischen Tempel besuchen oder Referenten für die Erwachsenenbildung einladen wollen
  • Moscheegemeinschaften den Kontakt zu den öffentlichen Schulen suchen, um den muslimischen Kindern einen islamischen Glauben zu vermitteln, mit dem sie in ihrer modernen und pluralistischen Mitwelt frei und selbstbewusst leben können
  • Gesundheitsbehörden die Zusammenarbeit mit Moscheen suchen, damit Migranten sich freiwillig impfen lassen
  • Verantwortliche in Gefängnissen oder anderen öffentlichen Institutionen nach Imamen oder muslimischen Seelsorgerinnen suchen, mit denen sie im Rahmen rechtsstaatlicher Gepflogenheiten verlässlich zusammenarbeiten können
  • Eine Jugendliche wegen ihres Kopftuches keine Lehrstelle findet
  • In einer Partnerschaft beide in ihrem eigenen Glauben verwurzelt bleiben wollen und doch eine gemeinsame Zukunft planen

 

 

Statuten unseres Vereins

 

 

 

 

 

Ich unterstütze den Interreligiösen Arbeitskreis mit einer Spende.

Interreligiöser Arbeitskreis im Kanton Thurgau

8590 Romanshorn

IBAN: CH05 0900 0000 8541 2424 4

PC 85-412424-4

 

Ich werde Mitglied des Interreligiösen Arbeitskreises im Kanton Thurgau.

- Einzelmitglied CHF 30 / Jahr

- Kollektivmitglied CHF 100 / Jahr

 

 

Ich melde mich bei matthias.loretan(at)outlook.com mit folgenden Angaben:

- Namen & Vornamen,

- Organisation (falls Sie sich als Kollektivmitglied anmelden),

- Strasse und Nr.,

- PLZ & Ort,

- Telefonnummer (Fix oder Handy), und

- E-mail-Adresse.

 

 

 

 

 

  Matthias Loretan

Präsident 

Neuhofstrasse 72
8590 Romanshorn

079 644 52 73

matthias.loretan[at]kath.ch

Theologe und Publizist, Gefängnisseelsorger

 

 

 Leo Gideon

Vorstandsmitglied

Hardstrasse 37
5430 Wettingen AG

 

056 493 47 28
leo_gideon[at]yahoo.com

Jude, pensionierter Detailhandelsangestellter

 

 

 

  Midjit Osmani

Vorstandsmitglied

Kehlhofstr. 21
8599 Salmsach

078 858 88 05
m.osmani[at]hotmail.com

Imam der VAIG Moschee in Salmsach

Theologe & Doktor in Sufismus

 

 

 

  Mark Keller

Vorstandsmitglied

Finkernstrasse 41 A
8280 Kreuzlingen
 
071 699 18 68
mkrellek[at]icloud.com

em. Dozent für Religionen und Ethik an der PHTG

 

 

  Hendrik de Haas

Vorstandsmitglied    

Kirchweg 29

8553 Hüttlingen

052 765 11 85

077 472 12 38

pfarramt[at]evang-huettlingen.ch

Pfarrer der evangelischen Kirchgemeinde Hüttlingen

 

 Mark Kilchmann-Kok

  Vorstandsmitglied

  Grundstr. 8
  8590 Romanshorn

  071 463 61 41
  mark.kilchmann-kok[at]gmx.net

  Bahà'i

 

 

  Sümeyra Karasoy

Vorstandsmitglied

 

su.koese[at]gmail.com

Theologin, Religionsbeauftragte

für die türkischen Moscheen im Thurgau

 

 

 

 

 Rechnungsführung

 

 Beat Hartmann

  Kassier

  Platte 9, 8547 Gachnang

  052 366 50 15
  beat.hartmann[at]bluewin.ch

 

 

 Ann-Katrin Gässlein

  Revisorin

  Auf dem Damm 14, 9000 St.Gallen

  076 237 32 84 
  ann-katrin.gaesslein[at]gmx.net

 

 

 Marcel Oberer

  Revisor

  Mösli 2 a, 9552 Bronschofen

  071 911 20 80
  marcel.oberer[at]bluewin.ch

 

 

 

 
 

 

Statuten des Interreligiösen Arbeitskreises im Kanton Thurgau

 

Statuten im PDF

 

Artikel 1 (Name und Sitz)

Mit dem Namen „Interreligiöser Arbeitskreis im Kanton Thurgau“ besteht ein unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Sitz des Vereins ist am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten. 

 

Artikel 2 (Zweck)

Der Interreligiöse Arbeitskreis im Kanton Thurgau bezweckt: 

- den Aufbau und die Pflege von Beziehungen zwischen Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften im Kanton Thurgau, wozu gegenseitiges Kennenlernen, Respekt und Achtung zählt

- den interreligiösen Dialog

- den Abbau von Vorurteilen und die Förderung von gegenseitigem Respekt und Verständnis

- as Eintreten für Bedürfnisse von religiösen Minderheiten. 

 

Artikel 3 (Mitgliedschaft)

Mitglieder sind 
a) natürliche Personen (Einzelmitglieder) 
b) juristische Personen (regionale oder lokale religiöse Gemeinschaften), Kollektivmitglieder, vertreten durch 2 Personen, die den Vereinszweck unterstützen.

 

Artikel 4 (Mitgliederbeitrag und Haftung)

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.


Artikel 5 (Organe)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisor/innen. 

 

Artikel 6 (Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie wird je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme von neuen Kollektivmitgliedern und entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand übertragen werden. 

An einer Versammlung in der ersten Hälfte jeden Jahres (=Jahresversammlung):

-  wird der Jahresbericht des Vorstandes entgegengenommen

-  wird die revidierte Jahresrechnung genehmigt

-  werden die Wahlen durchgeführt: Vorstandsmitglieder, Kassier/in, Rechnungsrevisor/innen

-  wird der Mitgliederbeitrag festgesetzt. 

 

Im Übrigen kann jede Versammlung über Anträge zu Vereinsgeschäften beschliessen, sofern diese auf der Traktandenliste angekündigt worden sind. 

Jedes Aktivmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder gefasst, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, wofür die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich ist. 

Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, das an alle Mitglieder verschickt wird.

 

Artikel 7 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Jahresversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die Geschäfte nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung. 

 

Artikel 8 (Rechnungsrevisor/in)

Die Überprüfung der Rechnungsführung erfolgt durch zwei Rechnungsrevisor/innen. 

 

Artikel 9 (Auflösung)

Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschliessen. Für den Beschluss ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. 

Ein allfällig übrigbleibendes Vereinsvermögen ist nach Tilgung der Verbindlichkeiten nach Möglichkeit einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung im Kanton Thurgau zuzuwenden oder geht an die „Interreligiöse Arbeitsgemeinschaft in der Schweiz (IRAS COTIS)“.

 

Artikel 10 (Inkraftsetzung)
Diese Statuten wurden an der Versammlung vom 28. Oktober 2010 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie wurden an der Jahresversammlung vom 21. März 2012 (Art. 6 und 7) und an der Jahresversammlung vom 19. Mai 2022 (Art. 1 und 6) geändert. 

 

 

Fassung vom 19. Mai 2022