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Statuten des Interreligiösen Arbeitskreises im Kanton Thurgau

 

Statuten im PDF

 

Artikel 1 (Name und Sitz)

Mit dem Namen „Interreligiöser Arbeitskreis im Kanton Thurgau“ besteht ein unabhängiger Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB. Sitz des Vereins ist am Wohnort der Präsidentin oder des Präsidenten. 

 

Artikel 2 (Zweck)

Der Interreligiöse Arbeitskreis im Kanton Thurgau bezweckt: 

- den Aufbau und die Pflege von Beziehungen zwischen Angehörigen verschiedener Religionsgemeinschaften im Kanton Thurgau, wozu gegenseitiges Kennenlernen, Respekt und Achtung zählt

- den interreligiösen Dialog

- den Abbau von Vorurteilen und die Förderung von gegenseitigem Respekt und Verständnis

- as Eintreten für Bedürfnisse von religiösen Minderheiten. 

 

Artikel 3 (Mitgliedschaft)

Mitglieder sind 
a) natürliche Personen (Einzelmitglieder) 
b) juristische Personen (regionale oder lokale religiöse Gemeinschaften), Kollektivmitglieder, vertreten durch 2 Personen, die den Vereinszweck unterstützen.

 

Artikel 4 (Mitgliederbeitrag und Haftung)

Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Vereinsjahr stimmt mit dem Kalenderjahr überein. Die Mitglieder haften für Verbindlichkeiten des Vereins nur bis zur Höhe des geschuldeten Mitgliederbeitrages.


Artikel 5 (Organe)

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisor/innen. 

 

Artikel 6 (Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie wird je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme von neuen Kollektivmitgliedern und entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht dem Vorstand übertragen werden. 

An einer Versammlung in der ersten Hälfte jeden Jahres (=Jahresversammlung):

-  wird der Jahresbericht des Vorstandes entgegengenommen

-  wird die revidierte Jahresrechnung genehmigt

-  werden die Wahlen durchgeführt: Vorstandsmitglieder, Kassier/in, Rechnungsrevisor/innen

-  wird der Mitgliederbeitrag festgesetzt. 

 

Im Übrigen kann jede Versammlung über Anträge zu Vereinsgeschäften beschliessen, sofern diese auf der Traktandenliste angekündigt worden sind. 

Jedes Aktivmitglied verfügt über eine Stimme. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder gefasst, mit Ausnahme von Statutenrevisionen, wofür die Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich ist. 

Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt, das an alle Mitglieder verschickt wird.

 

Artikel 7 (Vorstand)

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Jahresversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die Geschäfte nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung. 

 

Artikel 8 (Rechnungsrevisor/in)

Die Überprüfung der Rechnungsführung erfolgt durch zwei Rechnungsrevisor/innen. 

 

Artikel 9 (Auflösung)

Die Auflösung des Vereins kann nur eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschliessen. Für den Beschluss ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Aktivmitglieder erforderlich. 

Ein allfällig übrigbleibendes Vereinsvermögen ist nach Tilgung der Verbindlichkeiten nach Möglichkeit einer Organisation mit ähnlicher Zielsetzung im Kanton Thurgau zuzuwenden oder geht an die „Interreligiöse Arbeitsgemeinschaft in der Schweiz (IRAS COTIS)“.

 

Artikel 10 (Inkraftsetzung)
Diese Statuten wurden an der Versammlung vom 28. Oktober 2010 genehmigt und in Kraft gesetzt. Sie wurden an der Jahresversammlung vom 21. März 2012 (Art. 6 und 7) und an der Jahresversammlung vom 19. Mai 2022 (Art. 1 und 6) geändert. 

 

 

Fassung vom 19. Mai 2022